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Die Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, die Immobilienverträge besteuert. Der
Steuersatz beträgt 3,5%

Die Steuer wird fällig bei Übertragung von Grundstücken zwischen Personen durch Abschluß eines Kauf-/Tausch-/Auseinandersetzungs- oder Übergabevertrages.

Ausnahmen:

Grundstückgeschäfte bis zu 5000,- Euro
Grundstückserwerbe zwischen Verwandten in gerader Linie
Grundstückserwerbe durch Erbschaft/Vermächtnis
Grundstücksschenkungen

Bild: Rainer Sturm/Pixelio

Bemessungsgrundlage:

Die GrESt. wird berechnet vom Wert der Gegenleistung für die Grundstücksübertragung bzw. der Kaufpreis im Kaufvertrag durch das Finanzamt in dessen Bezirk das jeweilige Grundstück liegt. Erst nach Bezahlung der GrESt. wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

Weitere Infos zu Umsatzsteuer bei Grundstücksgeschäften

Umsatzsteuer bei Grundstücksgeschäften

Normalerweise sind Grundstücksgeschäfte umsatzsteuerfrei. Aber es gibt auch Grundstücksgeschäfte, die der Ust. und der GrESt. unterliegen. Die dem Erwerber berechnete USt (19%) gehört zur grunderwerbssteuerlichen Gegenleistung. In diesem Fall wird nur die Hälfte der GrESt zum Entgelt für den Grundstücksverkauf berechnet, wenn vereinbart wurde, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein bezahlen muß.

Bild: manni66/Pixelio

Bei der USt-Bemessung bei steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen ist die halbe GrESt. nur soweit zu berücksichtigen, in dem sie in ihrer Höhe noch nicht von der USt beeinflusst ist. Auch wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist, gehört die Ust. zur GrESt.Bemessungsgrundlage. Die Ust. wird dann fällig, wenn der Unternehmer freiwillig auf die Ust-Befreiung verzichtet.